Ihre Browserversion ist veraltet. Wir empfehlen, Ihren Browser auf die neueste Version zu aktualisieren.

Wer die Musik bestellt, ...

...der muss sie auch bezahlen.

So einfach ist dem Grunde nach das Kostenrecht.

Hiervon gibt es Ausnahmen für Menschen

-mit Rechtsschutzversicherung

-mit durchsetzbarem Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite

-die persönlich bedürftig sind (Stichworte Prozeßkosten- und Beratungshilfe)

-die Anspruch auf eine sogenannte "Pflichtverteidigung" in Strafsachen haben
(Erläuterungen hierzu finden Sie mit unter dem Stichwort Prozeßkostenhilfe)

Einige Kostenbeispiele für Standardfälle anwaltlicher Beratung und Vertretung erläutere ich nachfolgend. Zu den 4 vorbenannten Stichworten lesen Sie bitte die Hinweise in der jeweiligen Unterseite.


Bei der ersten Beratung in einer Angelegenheit sind die Kosten für die Beratung von Privaten  begrenzt . D.h. bei der ersten Bespechung in nicht gewerblichen Angelegenheiten können Ihnen maximal folgende Kosten entstehen

Erstberatung                                                                         Euro 190,00
19 % Umsatzsteuer hierauf                                                  Euro   36,10
insgesamt also                                                                       Euro 226,10   

Bei geringem Zeitaufwand, geringem Wert der Sache oder geringer Schwierigkeit kann es natürlich auch weniger werden.

Die Ansprüche des Anwalts auf Vergütung sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und im  darauf bezogenen Vergütungsverzeichnis im Wesentlichen bestimmt. Darüber hinaus ist gerade im Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit ggf. eine Honorarvereinbarung empfehlenswert.

Beispiel 1 Arbeitsrecht

Wir vertreten Sie in einer Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Frankfurt(Oder). Das Bruttogehalt beträgt 1.800 Euro. Im Gütetermin kommt es nicht zu einer Einigung. In der Hauptverhandlung (Kammertermin) wird ein Vergleich abgeschlossen.

Der Kostenwert lautet auf € 5.400 (= dreifaches Monatsbrutto). Die Kostennote sieht wie folgt aus :
1) 1,3 Verfahrensgebühr                                           Euro   439,40
2) 1,2 Terminsgebühr                                                Euro   405,60
3) 1,0 Einigungsgebühr                                             Euro   338,00
4) Abwesenheitsgeld (bis 4 Stunden) 2x 20             Euro     40,00
5) Fahrtkosten 2 x 2 x 40 Km x 0,30                        Euro     48,00        
6) Auslagenpauschale                                               Euro     20,00
Zwischensumme                                                        Euro 1.291,00
zzgl. 19 % Umsatzsteuer                                                     245,29
insgesamt also                                                          Euro 1.536,29

       
Soweit Sie Arbeitnehmer sind, sehen Sie an dieser Stelle auch gleich, warum eine Rechtsschutzversicherung bzw. ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe sinnvoll ist.

In arbeitsrechtlichen Sachen 1.Instanz gibt es keine Kostenerstattung. D.h. selbst wenn ein Prozess zu 100 % gewonnen wird, erhalten Sie das Geld nicht von der Gegenseite zurück.

Beispiel 2 Ehescheidung

Beide Ehegatten wollen geschieden werden, sie verdienen jeweils 1.500 Euro netto. Im Versorgungsausgleich ist neben der gesetzlichen eine private Rentenversicherung mit zu berücksichtigen. Der Kostenwert des Scheidungsverfahrens als solchem beträgt 3x2x 1.500  = Euro 9.000; für den Versorgungsausgleich sind weitere Euro 2.000 anzuset- zen.Beide Ehegatten sind anwaltlich vertreten. Es entstehen Anwaltkosten jeweils wie folgt

1,3 Verfahrensgebühr                                            Euro     683,80
1,2 Terminsgebühr                                                 Euro     631,20
Auslagenpauschale                                                Euro       20,00
Zwischensumme                                                     Euro  1.335,00
zzgl. 19 % Umsatzsteuer                                      Euro      253,65
insgesamt also                                                       Euro  1.588,65

Wenn nichts weiter im Streit ist, reicht es, dass eine Seite einen Anwalt beauftragt und bezahlt. Dieser ist aber immer nur Interessenvertreter seiner Partei und nicht der Ge- genseite verpflichtet. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten direkt, dass jeder die Hälfte der Anwaltkosten trägt, ist aber zulässig.

 Im Scheidungsverfahren heißt der Kostenausspruch des Gerichts:"die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben". D.h. jede Seite zahlt Ihren Anwalt selbst und die Gerichtskosten werden aufgeteilt.

Beispiel 3 Strafverfahren oder Ordnungswidrigkeit

Die Beauftragung des Anwalts erfolgt, nachdem Ihnen die Anklageschrift von dem Amts- gericht zugestellt worden ist bzw. der Bußgeldbescheid von der Bußgeldstelle. Bei durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Aufwand entstehen Ihnen einschließlich der Wahrnehmung eines Termins vor dem Amtsgericht Fürstenwalde folgende Kosten:

Grundgebühr                                                  Euro   165,00
Verfahrensgebühr                                          Euro   140,00
Terminsgebühr                                               Euro   230,00
Auslagenpauschale                                        Euro     20,00
Zwischensumme                                             Euro   555,00
19 % USt hierauf                                           Euro   105,45
insgesamt also                                               Euro   660,45

Bei Freispruch kann Erstattung Ihrer Kosten von der Landeskasse beantragt werden.

Beispiel 4 Zivilrecht

Vor dem Landgericht Frankfurt(Oder) klagen Sie auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 20.000,00 Euro.

Ihr Anwalt kostet Sie ohne Vergleich zumindest

1,3 Verfahrensgebühr                                    Euro      839,80
1,2 Terminsgebühr                                         Euro      775,20
Auslagenpauschale                                        Euro        20,00   
Zwischensumme                                             Euro   1.635,00
19 % USt hierauf                                           Euro      310,65
insgesamt also                                               Euro   1.945,65

Und billiger geht es nicht ? Doch. Bei niedrigen Streitwerten (bis ca. 2.000 Euro) vor den Amtsgerichten müssen wir oftmals feststellen, dass nicht einmal die Personal- und Sachkosten durch die Fallbearbeitung eingespielt werden und wir unsere anwaltliche Arbeit sozusagen "ehrenamtlich" leisten.Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies durch eine Mischkalkulation ausgeglichen werden, d.h. die besser bezahlten Mandate subventionieren die nicht ausreichend bezahlten.


© 2018 Rechtsanwalt Fachtan