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Getrennt leben


Im Familienrecht treffen wir auf Menschen, die oftmals persönlich und wirtschaftlich stark verunsichert und belastet sind. Der Partner, von dem man sich Zuwendung und Unterstützung erwartet hat, ist zum Gegner geworden. Und eine langjährige gemeinsame Biographie wird in Frage gestellt.

Wir arbeiten daran, Sie wieder aufzubauen und Ihre Existenz dauerhaft zu stabilisieren und abzusichern.

Einige Sofortmaßnahmen,

zu denen wir Ihnen bei Trennung oder Scheidung raten möchten:

a) Kein Geld mehr auf ein Konto des Ehepartners oder auf ein gemeinsames Konto.

Sie gefährden Ihre Existenz, wenn Ihr Partner das Konto abräumt.Und zurück bringt es Ihnen bei wirtschaftlich engen Verhältnissen auch der beste Anwalt dieses Landes nicht.

Und wenn ich sage, kein Geld, dann meine ich das auch. Kein Gehalt, keine Zinszahlung, keine Sozialleistungen, keine Rückerstattung von Betriebskosten . Und Sie löchern den Sachbearbeiter solange, bis er Ihnen schriftlich bestätigt, dass er davon Kenntnis hat, dass eine Zahlung an den Ehegatten nicht mehr schuldbefreiend wirkt.

b) Kündigung gemeinsamer Konten

Hierdurch wird aus einem sogenannten "Oder-Konto", bei dem jeder alleine verfügen kann ein sogenanntes "Und-Konto", bei dem nur noch beide Ehegatten gemeinsam verfügen können. Dies lassen Sie sich auch von Ihrer Bank schriftlich bestätigen, dann haftet sie auch, wenn es dennoch zu unrechtmäßigen Verfügungen kommt.

Solange es noch ein gemeinsames "Oder-Konto" gibt, kann Ihr Ehegatte alles abheben, bis die z.B. 2.000 Euro Dispo ausgeschöpft sind. Und Sie haften gegenüber der Bank für die Schulden, nicht (nur) derjenige, der das Geld abgehoben hat.

c) Fakten schaffen

Es ist unsere langjährige Erfahrung, dass im Streit derjenige gewinnt, der Fakten schafft. Das ist meist unrechtmäßig, aber zumindest muß ich mal für mich überprüfen, welchen Gefahren ich ausgesetzt bin, wenn mein Liebchen von gestern plötzlich auf dem Besen reitet.

Persönliche Papiere verschwinden immer, also alle Kontoauszüge, alle Verträge, alle Krankenversicherungsunterlagen, alle Rechungen und so weiter. Wollen Sie dann vor Gericht diskutieren, welcher Bekannte die noch 3 Tage vorher in der gemeinsamen Wohnung gesehen hat? Besser, Sie haben vorgesorgt, und alles Wesentliche bei einem dauerhaft vertrauenswürdigen Freund, Verwandten oder Bekannten hinterlegt. Dann haben Sie Papiere, wenn Sie diese mal brauchen.

Weil wir gerade bei Papieren sind: wenn ich die Scheidung vorbereite,erzählen mir die Menschen immer wieder : die Eheurkunde habe ich nicht, die hat mein Gatte. Na und, sage ich, für etwa 10 Euro bekommen Sie Ihr Exemplar beim Standesamt, also schaffen Sie es ran. Dafür kann ich der Gegenseite nicht mal schreiben "gib mir die Urkunde, schicke sie hier her".

d) Unterhalt prüfen lassen und anfordern

Unterhalt gibt es erst ab dem Zeitpunkt, in dem er nachvollziehbar und in der Regel auch beziffert angefordert worden ist bzw. in dem die Gegen- seite zur Auskunfterteilung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert worden ist. Zur Not schätzen Sie und schreiben einen angemessen erscheinenden Betrag hinein.

Bei Verweigerung des Elementarunterhalts kann ggf. einstweilige Anordnung zur Absicherung des Existenzminimums beantragt werden.

e) gemeinsame Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags

Wenn klar ist, dass Sie sich trennen wollen, und das nicht nur so eine Phase ist, dann sollten Sie dafür sorgen, dass einer auszieht und aus dem Mietvertrag entlassen wird, oder beide kündigen und ausziehen. Sie wollen nicht weiter für die Miete des anderen haften und auf den Kosten der Schönheitsreparaturen und den Betriebskostennachzahlungen hängen bleiben.


Vereinbarungen zum Getrenntleben und zu Scheidungsfolgen

Wenn Sie sich mit Ihrem Ehegatten über die wesentlichen Dinge einigen können, dann sollten Sie es tun. Am besten schriftlich, damit hinterher allen klar ist, was gemeint war. Jeder erhält ein von beiden Seiten unterschriebenes Exemplar Ihrer Vereinbarung.

Wenn es z.B. den (schuldenfreien!) Hausrat betrifft, brauchen Sie dazu weder Anwalt noch Notar. Da kann einfach drinstehen:

der X ist am 01.10.2016 ausgezogen, alle persönlichen Sachen hat er mitgenommen. Von den in der Wohnung vorhandenen gemeinsamen Sachen erhält  er noch die fol- genden
1)    einen ca. 5 Jahre alten Kühlschrank Quelle Privileg 5107 ca. 60 cm breit, 70 cm tief, 95 cm hoch(...)
145) eine grüne Zahnbürste Blentadent mit verstärkten Mittelborsten

Alle diese Sachen werden dem X endgültig zu alleinigem Eigentum zugewiesen.
Alle in der Wohnung verbleibenden Sachen werden der Y endgültig zu alleinigem Eigentum zugewiesen.

Der X hat schriftlich zu bestätigen, dass er sämtliche in der Liste zu 1 - 145 ihm zugewiesenen Sachen erhalten hat.

Holt der X die ihm zugewiesenen Gegenstände nicht bis zum ...(innerhalb von z.B. 60 Tagen) ab, so gibt er Eigentum und Besitz an diesen Gegenständen endgültig zugunsten der Y auf und die nicht abgeholten Gegenstände werden ihr zu alleinigem Eigentum und alleiniger Nutzung zugewiesen.

Nach schriftlicher Bestätigung der Abholung bzw. nach Verstreichen der Frist zur Ab- holung ist die Hausratverteilung erledigt und es bestehen insoweit wechselseitig keine Ansprüche mehr.

Unterschrift x            Unterschrift y
Fürstenwalde, den 02.November 2017

Problem am Rande:

Gegenstände die noch nicht vollständig bezahlt sind, könnten noch im Eigentum des Lieferanten stehen.

Eingebrachte Gegenstände könnten dem Vermieterpfandrecht unterliegen.

Wenn komplizierte Fragen zu regeln sind, empfiehlt es sich ggf.auf einen notariellen Vertrag zu Fragen des Getrenntlebens und der Scheidungsfolgen hinzuarbeiten, der insgesamt für einen Ausgleich der wechselseitigen wirtschaftlichen Interessen sorgt.

© 2018  Rechtsanwalt Fachtan